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Allgemeines
1. Auf Verträge zwischen Norbord Europe Ltd., Station Road, Cowie, FK7 7BQ, Großbritannien (“Verkäufer”) und dem jeweiligen Vertragspartner (“Käufer”) über die Waren (“Waren”) finden neben den jeweils individuell vereinbarten Vertragsbestimmungen ausschließlich die folgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung Anwendung.
2. Individuell vereinbarte Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform.
3. Die Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
4. Die Handelsbräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzwerkstoffen (sog. Tegernseer Gebräuche) finden keine Anwendung.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer den Verkäufern gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6. Sofern der Käufer ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, werden diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bei laufenden Geschäftsverbindungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn die Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.
Vertragsschluss
7. Die Darstellung und Beschreibung von Waren auf der Internetpräsenz, in Katalogen oder sonstigen Produktbeschreibungen der Verkäufer stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung an potenzielle Käufer dar, ihrerseits ein Angebot abzugeben und sind stets freibleibend. Durch die Bestellung der gewünschten Waren im Internet, per E-Mail, Telefon, Telefax oder auf dem Postweg gibt der Käufer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab.
8. Die Verkäufer können dieses Angebot innerhalb von sieben Kalendertagen annehmen. Hiernach gilt das Angebot als abgelehnt. Die Annahme kann entweder ausdrücklich schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder schlüssig durch Auslieferung der Waren und Rechnungslegung an den Käufer erfolgen.
9. Der Käufer ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben (einschließlich aller Beschreibungen) verantwortlich, die für die Verkäufer notwendig sind, um die Bestellung auszuführen.
Lieferung und Annahmeverzug
10. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von den Verkäufern bei Annahme des Angebots des Käufers angegeben.
11. Die Verkäufer sind ausnahmsweise zu Teillieferungen berechtigt, wenn solche Teillieferungen dem Käufer zumutbar sind.
12. Höhere Gewalt und alle anderen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernisse, die die Verkäufer nicht zu vertreten haben, wie bspw. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Sperrung der Verkehrswege, behördliche Maßnahmen, auch bei Lieferanten der Verkäufer, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
13. Die Lieferung erfolgt vom Lager der Verkäufer. Dieser Ort stellt den Erfüllungsort dar. Es kann jedoch vereinbart werden, dass auf Kosten des Käufers die Waren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen.
14. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, können die Verkäufer, unbeschadet aller anderen Rechte,
(a) die Waren bis zur tatsächlichen Lieferung lagern und dafür die objektiv erforderlichen Kosten verlangen (einschließlich der Versicherungskosten); oder
(b) sofern der Käufer ein Kaufmann ist, die üblichen Lagerkosten verlangen oder die Waren nach vorgängiger Androhung auf Kosten des Käufers gemäß § 373 HGB versteigern lassen.
Gefahrübergang
15. Sofern der Käufer ein Verbraucher ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren mit der Übergabe an den Käufer auf diesen über. Der Übergabe steht der Annahmeverzug des Käufers gleich.
16. Sofern der Käufer ein Unternehmer ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf vom Erfüllungsort geht die Gefahr bereits mit Auslieferung der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der vorstehende Satz findet keine Anwendung bei einer Auslieferung der Waren durch Mitarbeiter des Verkäufers; in diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren mit der Übergabe der Ladung an den Käufer bzw. von diesem beauftragte Personen auf den Käufer über.
Kaufpreis und Zahlung
17. Sofern der Käufer ein Verbraucher ist, können die Verkäufer vor der Lieferung den Preis der Waren erhöhen, sofern vereinbart wurde, dass zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung mehr als vier Monate liegen, um etwaige Wechselkursschwankungen, Währungsregulierungen, Veränderungen der Zölle, Erhöhungen der Lohn- und Materialkosten oder sonstigen Kosten für die Herstellung, für die Änderung des Liefertermins, der Menge oder der Spezifikationen, die vom Käufer angefordert wurden, sowie Kosten für Verzögerungen, die der Käufer zu vertreten hat, auszugleichen. Es darf dabei jedoch nicht zu einer Gewinnerhöhung der Verkäufer kommen. Übersteigt eine solche Preissteigerung fünf vom Hundert des Kaufpreises, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
18. Sofern der Käufer ein Unternehmer ist, können die Verkäufer vor der Lieferung den Preis der Waren erhöhen, um etwaige Kostensteigerungen im Sinne der Ziffer 17. auszugleichen. Es darf dabei jedoch nicht zu einer Gewinnerhöhung der Verkäufer kommen. Übersteigt eine solche Preissteigerung fünf vom Hundert des Kaufpreises, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
19. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Waren fällig und zu zahlen.
20. Der Käufer kommt mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist in Verzug. Es gilt der jeweils geltende gesetzliche Verzugszinssatz. Sofern der Käufer Kaufmann ist, bleibt der Anspruch der Verkäufer auf kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt. Die Verzugszinsen können von den Verkäufern vierteljährlich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember verlangt werden.
21. Der Käufer kann nur mit von den Verkäufern anerkannten oder rechtskräftig festegestellten Forderungen gegen die Verkäufer aufrechnen.
Mängelgewährleistung
22. Die Mängelhaftung bestimmt sich in erster Linie nach der Vereinbarung zwischen den Verkäufern und dem Käufer über die Beschaffenheit der Waren. Dabei ist vor allem die Produktbeschreibung maßgeblich. Allerdings können jegliche Beschreibungen oder Abbildungen in den Katalogen, Listen, Mustern oder anderen Werbemitteln lediglich einen allgemeinen Eindruck über die Beschaffenheit der Waren wiedergeben; sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Holz ein Naturprodukt ist. Daher sind die naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigten. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehören zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz. Solche Angaben unterliegen daher den handelsüblichen Toleranzen.
23. Ein Mangel ist auch dann nicht gegeben, wenn der Käufer den Umstand zu vertreten hat, wie etwa Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder sonstige unsachgemäße Behandlung oder Missbrauch der Waren entstanden sind. Ein Mangel liegt auch dann nicht vor, wenn der Umstand auf eine Zeichnung oder Beschreibung des Käufers zurückzuführen ist.
24. Sofern eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vorliegt, ist die Mangeleigenschaft nach den gesetzlichen Regelungen des § 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu beurteilen.
25. Sofern der Käufer ein Unternehmer ist, können die Verkäufer nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfreie Waren liefern, sofern:
(a) ihnen bei erkennbaren Mängeln eine vollständige Mängelanzeige des Käufers schriftlich innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung der Waren und bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Entdecken des Mangels zugeht; und
(b) sie die Möglichkeit haben, die Waren bei dem Käufer zu besichtigen bzw. der Käufer die Waren auf Verlangen der Verkäufer auf eigene Kosten zurück sendet (dem Käufer werden diese Kosten erstattet, sofern ein Nacherfüllungsanspruch tatsächlich besteht).
26. Sofern der Käufer ein Verbraucher ist, gelten im Rahmen von Mängelansprüchen die gesetzlichen Mängelrechte des § 437 BGB.
27. Die Verkäufer geben nur dann eine Garantie für die gelieferten Waren ab, wenn diese schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
28. Eine weitergehende Haftung der Verkäufer auf Schadensersatz für Mängel bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur nach Maßgabe des Abschnitts “Haftung” und ist im Übrigen ausgeschlossen.
Haftung
29. Ansprüche auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund bestehen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Verkäufer. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur:
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; und
(b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten liegen dann vor, wenn sie zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind und der Käufer auf deren Erfüllung vertraut und vertrauen darf. Für solche Schäden umfasst die Haftung der Verkäufer jedoch nur den Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. Insbesondere besteht keine Haftung für einen etwaigen entgangenen Gewinn, nicht vorhersehbare Schäden oder Mangelfolgeschäden.
30. Eine über Ziffer 29. hinausgehende Haftung auf Schadensersatz der Verkäufer bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Beratung des Käufers durch die Verkäufer bzgl. der Lagerung oder der Verwendbarkeit der Waren, sofern dies nicht schriftlich von den Verkäufern bestätigt wurde, sowie wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
31. Die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 29. gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäufer.
32. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie die Haftung für etwaige übernommene Garantien der Verkäufer bleiben unberührt.
33. Wenn die Verkäufer die Waren nach einer Weisung des Käufers herstellen oder Waren nach einer Weisung des Käufers verarbeiteten, haftet und stellt der Käufer die Verkäufer von allen Schadensersatzansprüche frei, die aus der Verletzung oder Nutzung von Patenten, Urheberrechten, Marken oder sonstigen gewerblichen Rechtschutz bzw. geistigen Eigentum eines anderen resultieren.
Verjährung
34. Sofern der Käufer ein Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB für Ansprüche aus der Mängelgewährleistung sowie für andere vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Waren beruhen, ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme, soweit eine Abnahme vereinbart ist.
35. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche des Käufers im Rahmen des Abschnitts “Haftung” gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Eigentumsvorbehalt
36. Die Verkäufer behalten sich das Eigentum an sämtlichen von ihnen gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag vor.
37. Sofern der Käufer ein Unternehmer ist, besichert das vorbehaltene Eigentum bei laufender Rechnung (Kontokorrent) sowohl eine etwaige Saldoforderung als auch künftige Forderungen der Verkäufer. Soweit die Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erfolgt, gilt diese lediglich als zahlungshalber bewirkt und nicht als an Zahlungs statt hingegeben; der Eigentumsvorbehalt gilt bis zu deren Einlösung, also bis zur endgültigen Erfüllung der Schuld.
38. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die den Verkäufern gehörenden Waren erfolgen.
39. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. zu verarbeiten. In diesem Fall gilt:
(a) Bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch den Käufer gelten die Verkäufer als Hersteller dieser neuen Waren. Sofern bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben die Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Eigentumsvorbehalt bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfasst auch das entstehende Erzeugnis.
(b) Die aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Verkäufer zur Sicherheit an die Verkäufer ab. Die Verkäufer nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Die in Ziffer 38. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Verkäufer sind verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen den Verkäufern gegenüber nachkommt und keine Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit auftreten. Sofern dies nicht mehr gewährleistet ist, muss der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner den Verkäufern bekannt geben, ihm alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, ihm die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilten.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der für die Verkäufer bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 10%, sind die Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
Widerrufsbelehrung
40. Sofern der Käufer ein Verbraucher und der Kaufvertrag unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist, kann der Käufer den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform oder – wenn dem Käufer die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen.
41. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Waren beim Käufer (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 §§ 1 und 2 EGBGB sowie der Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Norbord Europe Ltd., Station Road, Cowie, FK7 7B, Großbritannien, E-Mail: storno@norbord.de; Fax: (0044) (0)1786 817143.
42. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Kaufverträgen über die Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind.
43. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Käufer den Verkäufern die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Käufer den Verkäufern insoweit ggf. Wertersatz leisten. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme und Prüfung der Sache entstandene Verschlechterung besteht keine Wertersatzpflicht. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr der Verkäufer. Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung erbracht hat, hat der Käufer die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, es sei denn, dass die gelieferte Waren nicht der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei.
Rücktritt
44. Die Verkäufer haben das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch der Verkäufer in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Einleitung eines Insolvenzverfahren beantragt wurde.
45. Im Falle einer Nichterfüllung des Vertrages wegen Unmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt im Sinne der Ziffer 12. können die Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten.
Schlussbestimmungen
46. Auf alle Verträge zwischen den Verkäufern und dem Käufer ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
47. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen den Verkäufern und dem Käufer der Sitz der Verkäufer. Die Verkäufer sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
48. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Unsere Muster sind im A6 Format und mit einem informativen Cover versehen.
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